Sonntag, 8. November 2020

ZELT das noch?


Das Bundesverband DEHOGA informiert: "Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt: Das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Absatz 5 Sätze 1 und 2." Capito? 

Bildertanz-Quelle: Dimitri Drofitsch
 

 

Bildertanz-Quelle:

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Das geht nicht...

Anonym hat gesagt…

Das geht auch nicht: Das Zählt steht doch 😀😀😀