Das Bundesverband DEHOGA informiert: "Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr
untersagt: Das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften,
einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche
Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme
gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1
Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und
Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im
Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Absatz 5
Sätze 1 und 2." Capito?
Bildertanz-Quelle: Dimitri Drofitsch
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2 Kommentare:
Das geht nicht...
Das geht auch nicht: Das Zählt steht doch 😀😀😀
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